Sachverständiger Prüfer für Triebfahrzeugführer

gemäß § 148 Eisenbahngesetz 1957

1. Prüfung der für die Erlangung der Fahrerlaubnis notwendigen allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen (Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG);

2. Prüfung der für die Erlangung der Bescheinigung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen notwendigen Schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für die Klassen A und B (Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG) für nachstehendes Rollmaterial oder Rollmaterial ähnlicher Bauart: 1216, 2016, 2067, 2143, 185, 189, 1016/1116, 193, KISS 4010/4110 (jeweils bauartspezifisch mit den Zugsicherungssystemen: PZB, LZB, BR 186 ETCS Level 1 und ETCS Level 2)

3. Prüfung der für die Erlangung der Bescheinigung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen notwendigen Schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für die Klassen A und B (Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG) für nachstehendes Spektrum an Infrastruktur der: ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft mit V3, ZSB1/I, ZSB 1/II, PZB, LZB, ETCS Level 1, ETCS Level 2

4. Prüfungen lt. EisbEPV für §23 Betriebsdienst und §34 Zugräumung

zurück zur Startseite